Rechtsprechung
BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 12.95 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Generalpräventive und spezialpräventive Begründung einer Ausweisungsverfügung - Widerspruchsbescheid - Nichtzulassung einer Revision - Rücknahme einer Verfügung - Vergleich - Ermessensausübung - Antrag auf Wideraufgreifen des Verfahrens - Zulassung einer Revision - ...
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Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 16.12.1992 - C-237/91
Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden
Auszug aus BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 12.95
Deswegen kommt es für die aufgeworfene Frage nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich fehlerfrei verneint hat oder ob - was nicht fernliegt - seiner Rechtsauffassung die im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1992 in der Sache Kus (InfAuslR 1993, 41) angestellten Erwägungen der Beschwerde entgegenstehen.Der Kläger hält ferner unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1990 in der Sache Sevince (InfAuslR 1991, 2), vom 16. Dezember 1992 in der Sache Kus (InfAuslR 1993, 41) und vom 3. Oktober 1994 in der Sache Eroglu (InfAuslR 1994, 385) für klärungsbedürftig, ob eine neue Entscheidung des Gerichtshofs, die der inländischen Rechtsprechung zuwiderlaufe, auf Antrag hin die Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, insbesondere ob Europarecht in einem derartigen Fall die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts gebietet.